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Stichwort English Beschreibung
Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVG) German rental property law Das WoVermG regelt einerseits die Beziehungen zwischen Mietinteressent und Wohnungsvermittler (Makler). Ein­be­zogen werden auch sogenannte Gelegenheitsvermittler, die kein Maklergewerbe betreiben. Andererseits enthält es Vorschriften, die dem Ver­brau­cher­schutz dienen.

Die Vorschriften zum Verhältnis von Makler und Mietinteressenten sind weitgehend zwingend. Hierzu gehören hauptsächlich die so genannten "Pro­vi­si­ons­ver­bote", also die Fallgestaltungen, in denen der Wohnungsvermittler keine Provision verlangen darf. Dies ist gegeben, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Verwalter oder Mieter der Wohnung ist oder wenn zwi­schen dem Wohnungsvermittler einerseits und dem Eigentü­mer/Vermieter/Verwalter andererseits eine wirt­schaft­liche oder rechtliche Beteiligung besteht. Der WEG-Verwalter gilt dabei nicht als Verwalter der Mietwohnung im Sinne des WoVermG. Er verwaltet das Gemeinschaftseigentum und nicht das Sondereigentum des einzelnen Eigentümers. Er darf daher unter Beachtung des Bestellerprinzips auch eine Provision für den Nachweis/die Vermittlung der Mietwohnung verlangen. Wenn der WEG-Verwalter aber gleichzeitig auch die zu vermietende Wohnung im Auftrag des Wohnungseigentümers verwaltet (Mietverwalter), hat er keinen Provisionsanspruch gemäß WoVermG. Ausführlich begründet hat dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. März 2003, Az. III ZR 299/02.

Gegenüber dem Mieter darf der Woh­nungsvermittler keine Provision verlangen, wenn es sich um öffentlich ge­för­der­ten Wohnraum handelt. Die Wohnungs­ver­mitt­lungs­pro­vi­sion, die der Mieter zu zahlen hat, darf zwei Monatsmieten, zuzüglich Umsatzsteuer, abzüglich Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, nicht übersteigen. Außer der Provision dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen, keine Vergütungen irgend­wel­cher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreib­ge­bühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder an­genommen werden, es sei denn, die nachgewiesenen Aus­lagen übersteigen eine Monatsmiete. Zulässig ist eine Vereinbarung, nach der bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen des Wohnungsvermittlers vom Interessenten zu erstatten sind.

Zu Unrecht bezahlte Provisionen kann der Mieter innerhalb von drei Jahren zurückfordern.

Eine große Veränderung für den Bereich der Wohnungsverrmittlung hat die Einführung des Bestellerprinzips zum 1. Juni 2015 gebracht. Dieses ist in § 2 Absatz 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes niedergelegt. Es besagt, dass der Makler vom Wohnungssuchenden kein Entgelt für seine Dienstleistung fordern kann, es sei denn, der Makler holt ausschließlich wegen eines Auftrags des Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Vereinfacht gesagt bezahlt also nur noch derjenige Provision, der den Makler beauftragt hat. Ein bei Erfolg provisionspflichtiger Suchauftrag durch den Interessenten ist nach wie vor möglich. Unzulässig ist es jedoch, bei einem vom Vermieter erteilten Auftrag den Mieter zur Provisionszahlung heranzuziehen. Unzulässig sind auch sämtliche Umgehungsversuche.

Weitere Vorschriften beziehen sich auf das Anbieten von Wohnungen in Inseraten. Der Makler muss seinen Namen, seine Wohnungsvermittlereigenschaft und die Mieten der angebotenen Wohnungen mit einem klar­stellenden Zusatz hinsichtlich der Nebenkosten in das Inse­rat aufnehmen. Ferner muss er die Provision in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angeben und darf Wohnungen nicht ohne Auftrag des Vermieters an­bieten. Verstöße gegen diese Vorschriften sind Ord­nungs­wi­drig­kei­ten und werden mit Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet. Wer entgegen dem Bestellerprinzip vom Wohnungssuchenden einer Provision verlangt oder für die Wohnungsvermittlung mehr als zwei Monatsmieten verlangt, dem droht sogar ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro.

Darüber hinaus können Verstöße gegen die Vorschriften über das Anbieten von Mietwohnungen in Inseraten auch wettbewerbsrechtlich als unlautere ge­schäft­liche Handlung verfolgt werden (siehe § 3a UWG).